08.02.2006, 15:35
Also,
hab grad mal ne Stunde mir meiner Versicherung (HDI) telefoniert. Nach etlichem durchverbinden, wenn und aber, erklären und und und kam dabei folgendes heraus:
Es besteht weder Haftpflicht noch irgendeine Art von Kasoversicherung bei solchen Veranstaltungen.
Ich habe die nette Dame, die total begeister war von der Idee mit nem Mini da lang zu fahren, dann mal auf folgende Passagen im Vertrag hingewiesen:
§2b. Einschränkung des Versicherungsschutzes
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
...
d) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, wenn das Fahrzeug zu behördlich nicht genehmigten Farhtveranstaltungen, bei denen es auf Erziehlung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet wird.
...
Ausschlüsse:
Verischerungsschutz wird nicht gewährt,
...
d) für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erziehlung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen; in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt dies nur bei Beteiligung an behördlich genehmigten Fahrtveranstaltungen oder den dazugehörigen Übungsfahrten.
Nach mehrmaligem Erklären, das die GLP nicht zu erziehlung von Höchstgeschwindigkeiten wäre hat sie Rücksprache gehalten mit jemanden. Sie hat mir dann erklärt, das trotzdem kein Versicherungsschutz bestehen würde, da ich grob fahrlässig bzw. ja schon vorsätzlich handeln würde, wenn ich, nur um meine Zeit zu halten, über einen Buckel fahre ohne zu wissen was dahinter genau ist.
Tja... interessant ! Aber irgendwie nicht ganz verständlich für mich.
Sie meinte weiterhin, das der Veranstalter eine Haftpflicht und/oder eine Kaskoversicherung anbieten müsse.
Und jetzt ?
hab grad mal ne Stunde mir meiner Versicherung (HDI) telefoniert. Nach etlichem durchverbinden, wenn und aber, erklären und und und kam dabei folgendes heraus:
Es besteht weder Haftpflicht noch irgendeine Art von Kasoversicherung bei solchen Veranstaltungen.

Ich habe die nette Dame, die total begeister war von der Idee mit nem Mini da lang zu fahren, dann mal auf folgende Passagen im Vertrag hingewiesen:
§2b. Einschränkung des Versicherungsschutzes
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
...
d) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, wenn das Fahrzeug zu behördlich nicht genehmigten Farhtveranstaltungen, bei denen es auf Erziehlung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet wird.
...
Ausschlüsse:
Verischerungsschutz wird nicht gewährt,
...
d) für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erziehlung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen; in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt dies nur bei Beteiligung an behördlich genehmigten Fahrtveranstaltungen oder den dazugehörigen Übungsfahrten.
Nach mehrmaligem Erklären, das die GLP nicht zu erziehlung von Höchstgeschwindigkeiten wäre hat sie Rücksprache gehalten mit jemanden. Sie hat mir dann erklärt, das trotzdem kein Versicherungsschutz bestehen würde, da ich grob fahrlässig bzw. ja schon vorsätzlich handeln würde, wenn ich, nur um meine Zeit zu halten, über einen Buckel fahre ohne zu wissen was dahinter genau ist.
Tja... interessant ! Aber irgendwie nicht ganz verständlich für mich.
Sie meinte weiterhin, das der Veranstalter eine Haftpflicht und/oder eine Kaskoversicherung anbieten müsse.
Und jetzt ?