07.03.2004, 16:13
Die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Kennzeichen stets gut lesbar sind, ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 3 StVO.
Ob das die Ordnungshüter dann durchgehen lassen oder nicht, ist eine andere (Ermessens-)Frage.
Ob das die Ordnungshüter dann durchgehen lassen oder nicht, ist eine andere (Ermessens-)Frage.
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