22.01.2020, 19:21
(22.01.2020, 19:06)daffy_duck schrieb: ...genau da ist ja das Problem, der "übliche Rahmen" wird ja immer wieder von den beteiligten Parteien anders interpretiert.
Das stimmt. Vorteil für den Leasingnehmer: die Beweislast liegt beim Leasinggeber. Er muss dem Leasingnehmer nachweisen, dass Beschädigungen über das übliche Maß hinausgehen.
British cars - if there's no oil under 'em, there's no oil in 'em!
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