27.08.2006, 17:30
scheffe schrieb:eine weitere möglichkeit besteht natürlich darin... und das haben die anderen wohl gemeint... wegen dem fehlen einer zugesicherten eigenschaft gewährleistungsansprüche geltend zu machen (mindern etc..)... dann gelten die gesetzlichen gewährleistungsfristen (2 jahre... bzw. abkürzung auf ein jahr möglich bei gebrauchten sachen....)
die sache mit der anrechnung von gezogenen nutzungen etc. ist dann natürlich ein anders thema
Ja, das war gemeint (siehe post #1), wobei Deine Ausführungen sicherlich rechtlich richtig sind, allerdings nicht gefragt, wobei in der Praxis sicherlich zielführender

Nicht richtig ist, dass in diesem Fall eine 2 Jahresfrist anzunehmen ist. Vielmehr gilt im Falle der Arglist gem 438 III 1 BGB die allgemeine Verjährungsfrist des 195 BGB, d.h. 3 Jahre ab Ende des Jahres, in dem Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt wird... wie oben bereits geschrieben


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