20.07.2007, 19:20
Viele Versicherer bieten inzwischen (Billig-)Tarife an in denen sich der Kunde verpflichtet seinen Kaksoschaden ggf. einer Vertragswerkstatt des Versicherers reparieren zu lassen.
... ist zwar richtig, hat aber mit dem hier beschriebenen Fall nichts zu tun. Die "Billig"tarife haben halt ihren Nachteil ausschliesslich in der Kasko Versicherung.
Wenn Du unverschuldet einen Unfall mit einem "Billig"Versicherten hast, wirst Du von seiner Versicherung so behandelt wie jeder andere Unfallgegner auch.
Was Dein Fall hier anbetrifft, so kann ich aus eigener Erfahrung sagen dass die Versicherung Recht hat hier Abzüge vorzunehmen.
Wie gesagt, hatten wir vor ca. zwei Jahren einen unverschuldeten Unfall - ähnlich wie Deiner, der Unfallgegener ist infolge Unachtsamkeit auf das Heck unseres damaligen A4 aufgefahren.
In Anbetracht der geschätzten Reparaturkosten von ca 1100,00 € gab sich die Versicherung mit einem Kostenvoranschlag des Audi Händlers zufrieden.
Wir wollten ursprünglich reparioeren lassen, entschlossen uns aber dann Aufgrund des geringen Schadens auf Basis dieses Kostenvoranschlages abzurechnen. Damit begann dann das große Streichen der einzelnen Posten.
Mehrwertsteuer, ok damit hatten wir gerechnet, wird nur bezahlt wenn auch tatsächlich repariert wird.
Verbringungskosten, der Händler selber hat keine Karosseriewerkstatt bzw. Lackierkabiene. Infolge dessen hatte er ca. 110,00 € angesetzt um den Wagen zu einem Karosseriebetrieb zu bringen und dort wieder abzuholen. Bei Abrechnung auf Gutachter bzw. Kostenvoranschlag Basis darf die Versicherung diesen Betrag herausrechnen.
Lohnkosten, auch hier wird bei Abrechnung auf Gutachterbasis bzw. Kostenvoranschlag ausschliesslich der ortsübliche Durchschnitts - stundenlohn berechnet. Sollte in unserem Fall (und wohl auch bei Dir) heissen, der Audi Händler war im oberen Bereich der Stundensätze für Karosseriearbeiten und die Versicherung hat dann ganz legal ca 20 % von diesen Stundensätzen abgezogen.
Von ursprünglich 1100,00 € Schaden verblieben dann nur noch ca. 760 € die die Versicherung an uns ausbezahlt hat.
Letztes Jahr hatte ich dann erneut einen unverschuldeten Unfall mit diesem A4 - Totalschaden, - wie der blöde Zufall es wollte war mein Unfallgegner wieder bei der Versicherung versichert bei der ich zuvor auf Kostennvoranschlag den ersten Schaden abgerechnet hatte.
Die Folge - Vom Wiederbeschaffungswert wurden mir 1100,00 € abgezogen da ich natürlich nicht nachweisen konnte das der Schaden inzwischen repariert worden war.
Mein Fazit aus dieser ganzen Geschichte - ich würde niemals mehr einen noch so kleinen Schaden fiktiv abrechnen. Zuviele Nachteile stehen dem kleinen Geldwerten Vorteil gegenüber.
Das die Versicherung in dem oben geschilderten Fall Recht hatte, bestätigte mir neben dem ADAC auch ein von mir aufgesuchter Rechtsanwalt. Meine Rechtsschutzversicherung hätte mir auch nicht den Anwalt bezahlt da ein Rechtsverfahren keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Hiermit ist gemeint, ein Rechtsanwalt zur Reguliuerung des Schadens bei der gegnerischen Versicherung wäre kein Problem gewesen - hätte ja eh diese bezahlen müssen. Ein Rechtsanwalt um die Abrechnungspraxis überprüfen zu lassen und ggfls. dagegen zu Klagen wäre nicht von meiner Rechtsschutzversicherung übernommen worden.
... ist zwar richtig, hat aber mit dem hier beschriebenen Fall nichts zu tun. Die "Billig"tarife haben halt ihren Nachteil ausschliesslich in der Kasko Versicherung.
Wenn Du unverschuldet einen Unfall mit einem "Billig"Versicherten hast, wirst Du von seiner Versicherung so behandelt wie jeder andere Unfallgegner auch.
Was Dein Fall hier anbetrifft, so kann ich aus eigener Erfahrung sagen dass die Versicherung Recht hat hier Abzüge vorzunehmen.
Wie gesagt, hatten wir vor ca. zwei Jahren einen unverschuldeten Unfall - ähnlich wie Deiner, der Unfallgegener ist infolge Unachtsamkeit auf das Heck unseres damaligen A4 aufgefahren.
In Anbetracht der geschätzten Reparaturkosten von ca 1100,00 € gab sich die Versicherung mit einem Kostenvoranschlag des Audi Händlers zufrieden.
Wir wollten ursprünglich reparioeren lassen, entschlossen uns aber dann Aufgrund des geringen Schadens auf Basis dieses Kostenvoranschlages abzurechnen. Damit begann dann das große Streichen der einzelnen Posten.
Mehrwertsteuer, ok damit hatten wir gerechnet, wird nur bezahlt wenn auch tatsächlich repariert wird.
Verbringungskosten, der Händler selber hat keine Karosseriewerkstatt bzw. Lackierkabiene. Infolge dessen hatte er ca. 110,00 € angesetzt um den Wagen zu einem Karosseriebetrieb zu bringen und dort wieder abzuholen. Bei Abrechnung auf Gutachter bzw. Kostenvoranschlag Basis darf die Versicherung diesen Betrag herausrechnen.
Lohnkosten, auch hier wird bei Abrechnung auf Gutachterbasis bzw. Kostenvoranschlag ausschliesslich der ortsübliche Durchschnitts - stundenlohn berechnet. Sollte in unserem Fall (und wohl auch bei Dir) heissen, der Audi Händler war im oberen Bereich der Stundensätze für Karosseriearbeiten und die Versicherung hat dann ganz legal ca 20 % von diesen Stundensätzen abgezogen.
Von ursprünglich 1100,00 € Schaden verblieben dann nur noch ca. 760 € die die Versicherung an uns ausbezahlt hat.
Letztes Jahr hatte ich dann erneut einen unverschuldeten Unfall mit diesem A4 - Totalschaden, - wie der blöde Zufall es wollte war mein Unfallgegner wieder bei der Versicherung versichert bei der ich zuvor auf Kostennvoranschlag den ersten Schaden abgerechnet hatte.
Die Folge - Vom Wiederbeschaffungswert wurden mir 1100,00 € abgezogen da ich natürlich nicht nachweisen konnte das der Schaden inzwischen repariert worden war.
Mein Fazit aus dieser ganzen Geschichte - ich würde niemals mehr einen noch so kleinen Schaden fiktiv abrechnen. Zuviele Nachteile stehen dem kleinen Geldwerten Vorteil gegenüber.
Das die Versicherung in dem oben geschilderten Fall Recht hatte, bestätigte mir neben dem ADAC auch ein von mir aufgesuchter Rechtsanwalt. Meine Rechtsschutzversicherung hätte mir auch nicht den Anwalt bezahlt da ein Rechtsverfahren keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Hiermit ist gemeint, ein Rechtsanwalt zur Reguliuerung des Schadens bei der gegnerischen Versicherung wäre kein Problem gewesen - hätte ja eh diese bezahlen müssen. Ein Rechtsanwalt um die Abrechnungspraxis überprüfen zu lassen und ggfls. dagegen zu Klagen wäre nicht von meiner Rechtsschutzversicherung übernommen worden.