ChrisA schrieb:Ich habe seit Nov. 07 einen R56 als Leasingwagen und noch im Nov. Probleme mit der Leistung ab 4.500 U/min festgestellt (max. Speed 190 km/h). Das Problem ging und kam mal wieder – war also ganz sporadisch...
Ich war seitdem auch schon 2mal in der Werkstatt – angeblich irgendein Stecker locker gewesen – aber das Problem tritt jetzt schon zum Dritten mal auf!
Jetzt hat mir ein Kollege erzählt, dass es angeblich bei Leasingwagen eine Regelung gibt, die besagt, dass wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann, der Leasingnehmer einen neuen Wagen erhält.
Ist das wirklich wahr oder ein Märchen? Wie oft muss der Fehler auftreten? Und wie nennt sich diese Regelung überhaupt?
Das nennt sich "Sachmängelgewährleistungsrechte" und wurde in dem einen Link zu
frag-einen-anwalt.de schon erklärt.
Eine andere - für mein Empfinden leichter verständliche Erklärung habe ich hier gefunden:
Zitat:Mängel am Neuwagen
Wenn Mängel erst später festgestellt werden
Wer erst einige Zeit nachdem der Wagen in Betrieb genommen wurde Fehler entdeckt, kann auch diese noch geltend machen. Die Mängel müssen dem Verkäufer jedoch unverzüglich angezeigt werden.
Wenn Sie an Ihrem neuen Auto Fehler feststellen, stehen Ihnen drei Möglichkeiten zur Wahl: die Nachbesserung, die Preisminderung oder die so genannte Wandlung der Ware.
In der Praxis wird es fast immer zunächst zu einer Nachbesserung kommen. Wird hierbei der Fehler abgestellt, ist das Problem vom Tisch. Schwierig wird es immer dann, wenn trotz Nachbesserung keine Beseitigung des Mangels erreicht werden kann. Bei schwerwiegenden Mängeln muss dem Händler, bevor andere Maßnahmen ergriffen werden, eine zweite Möglichkeit der Nachbesserung eingeräumt werden. Kommt es auch dabei zu keinem positiven Ergebnis, braucht der Kunde keine weiteren Tüfteleien des Händlers zu dulden.
Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer anderer Ansicht ist und auf die Geschäftsbedingungen des Vertrages verweist. Deutsche Gerichte haben vielfach entschieden, dass Klauseln, nach denen der Kunde drei Nachbesserungsversuche akzeptieren muss, unwirksam sind.
Eine andere Möglichkeit ist die Vereinbarung der Wandlung. Dabei gibt der Käufer den Wagen zurück und erhält den Kaufpreis erstattet. Da der Pkw nun aber mittlerweile einige Kilometer gefahren ist, hat sich sein Wert natürlich vermindert. Das darf der Händler berücksichtigen. Gebräuchlich ist eine Reduzierung des Neupreises um 0,67 Prozent je 1.000 gefahrene Kilometer. Link zur Quelle
Meiner Meinung nach - und ich will betonen, dass ich in Rechtsfragen absoluter Laie bin - hast Du Dich ja bereits für einen Weg entschieden, nämlich den der Nachbesserung. Nachgebessert wurde bereits 2 Mal ohne nachhaltigen Erfolg.
Das besondere am Leasing ist, dass die Vertragsparteien der Händler und die Leasinggesellschaft sind und Du hast einen separaten Vertrag mit der Leasinggesellschaft. Wichtig für Dich ist es Deinen Vertrag nicht zu verletzen - lies doch mal unter "Schäden am Auto" im Leasingvertrag nach. Ich vermute so einen Absatz gibt es. Die Entscheidung ob gemindert wird oder gewandelt könnte am Ende vielleicht sogar die Leasinggesellschaft treffen und einen evtl. Preisnachlass an Dich weiter geben.
In Deinem Fall scheint mir ein Nachlass aber unpraktikabel, weil Du ja nicht mit dem Mangel "leben" möchtest, oder?
Also kommen im Endeffekt nur Nachbesserung oder Wandlung in Frage. Nachbesserung hast Du ja ausgeschöpft, bzw. Dein Händler hatte genug Gelegenheiten nach zu bessern, also ist es dann wohl die Wandlung.
Bleibt Dir nur Dich jetzt bei allen Vertragsparteien ausgiebig zu erkundigen wie die Vorgehensweise ist und ob für Dich dadurch (finanzielle) Nachteile entstehen.