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Neue Felgen-was muss ich beachten/verändern?
#11

Servus!

Bodenfreiheit bei Tieferlegung

Welche minimale Bodenfreiheit ist bei der Fahrwerkstieferlegung eines Pkw zulässig ?

In der StVZO gibt es keine expliziten Vorschriften über die Bodenfreiheit von Fahrzeugen. Damit sind

die allgemeinen Vorgaben des § 30 StVZO in Verbindung mit
den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den heutigen Standards aus Fahrzeugtechnik
und Straßenbau anzuwenden.Es ergibt sich, dass im verkehrsüblichen Fahrbetrieb
beim Überfahren einer Bodenwelle, eines Schlagloches, eines abgesenkten Bordsteines
oder beispielsweise einer Prüfgrube, Hebebühne oder anderer Hindernisse keine Beschädigung an Fahrzeugen
und Verkehrseinrichtungen (in Parkhäusern, Auffahrten, Baustellen usw.) eintreten darf.

Als Orientierung sehen sachverständige Gremien beim Bundesverkehrsminister für Verkehr
folgende Angaben (VdTÜV- Merkblatt 751): Tiefer gelegte Fahrzeuge, besetzt mit einem Fahrer,
vollen Kraftstofftanks, müssen ein Hindernis von 800 mm Breite
und einer Höhe von 110 mm mittig berührungslos überfahren können.

Unter diesen Voraussetzungen wird davon ausgegangen,
dass keine Beschädigungen - im üblichen Verkehr - eintreten dürfen.
Abweichungen in begründeten Einzelfällen sind u.U. möglich. Dessen ungeachtet haben jedoch
in solchen Fällen sowohl Fahrer als auch Fahrzeughalter die Verantwortung für den verkehrsicheren Betrieb des Fahrzeugs.
Eine beschädigte Ölwanne beispielsweise kann zu einer unmittelbaren Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer durch austretendes Öl auf der Fahrbahn führen.
Der Fahrer hat dafür Sorge zu tragen, dass beim Fahren keine Beschädigungen auftreten.

Quelle: http://www.dekra.de

In Österreich gilt das hier:

Die Bodenfreiheit von 11 cm wurde mit Erlass des Bundesministeriums für Verkehr,
Innovation und Technologie, Zahl: 190500/8-II/B/5/00 vom 03.08.2000 endgültig in Kraft gesetzt.

Darin wird festgestellt, daß eine geringere Bodenfreiheit als 11 cm nicht zulässig ist.
Nach erfolgter Tieferlegung muß eine Schwelle mit einer Höhe von 11 cm und einer Breite von 80 cm
mit dem mit Fahrer besetztem Fahrzeug mittig berührungslos überfahren werden können,
wobei Karosserieteile aus elastischem Material unberücksichtigt bleiben. Für diese Teile gilt eine
Mindestbodenfreiheit von 8 cm.

Bei Schraubfahrwerken muß am Stoßdämpfer bei der Stellung, bei der die Bodenfreiheit von 11 cm gegeben ist,
eine eindeutig sichtbare, unlösbare oder nur mit erheblichem Aufwand entfernbare Sicherung angebracht sein,
die ein tieferstellen verhindern soll (z.B. Klemmring mit Abreißschraube).

Quelle: http://www.vwclubgsdf.at/tuev.html



Quelle: AutoExtrem




feschtag

Owner of the r53-forum.de for the 1. Generation.
Zitieren
#12

stevo210183 schrieb:@fresh

jetz mal im klartext... Ist dein Mini mit dieser Tiefe noch "legal" ????

Die Fahrzeugtiefe, ist so wie sie ist eingetragen. Zwinkern

arrived
Zitieren
#13

fresh schrieb:Die Fahrzeugtiefe, ist so wie sie ist eingetragen. Zwinkern

Versteh ich nicht!! Da oben steht dass eine Schwelle von 11 cm (Ist in Österreich und Deutschland anscheinend gleich) ohne Berührung überfahren werden muss - sorry aber das kann ich mir bei deiner Tiefe nicht wirklich vorstellen... kann sein dass die Ölwanne, etc.. nicht streift aber allleine die Schürze hat ja weniger als 11 cm???? Wie bist du da bloß drübergekommen Top

Bei mir hat die Lippe beim Überfahren zwar schon gestreift aber das war wie gesagt so bei der 8cm Grenze...

[Bild: attachment.php?attachmentid=18242&d=1155603168]
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