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Richtgeschwindigkeit 130 km/h
#11

...ne, ist nicht so.....
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#12

Zum Thema Teilschuld; es hat vor nicht alzu langer Zeit ein Urteil gegeben, wo jemand gegen die Teilschuld geklagt hatte. Er war mit höherer Geschwindigkeit in einen Unfall verwickelt worden. Das Gericht hat dann festgestellt, das man nicht zwangsläufig mit schuld ist und ihm die Teilschuld aberkannt
Genauen Link hab ich jetzt nicht parat.
Wenn das näher interessiert, der muß halt mal nen bisschen googlen. Smile
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#13

Mini-Max schrieb:hintern elbtunnel richtung süden wurde die geschwindigkeitsbeschränkung von 120 km/h aufgehoben.

Geil das heißt ich kann dann in 6 Wochen wenn ich nach Schweden fahre auf dem Heimweg endlich da mal entlang düsen.... *F R E U*

Lol Lol Lol Lol Lol
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#14

Servus,

/klugsch....modus an
http://www.sicherestrassen.de/VKZKatalog/Kat380.htm
da werden Sie geholfen
/klugsch....modus aus

sonst werde ich den Fahranfänger nie los

bigfoot (50) [Bild: image_116480_5.png]
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#15

Hier mal ein kleiner Aufsatz zum Thema Richtgeschwindigkeit (ist aber nicht von mir !!):

Richtgeschwindigkeit ist kein Freibrief

Wer Auto fährt, muss immer die so genannte Betriebsgefahr seines Fahrzeugs einkalkulieren, sprich im Schadenfall mithaften. Das gilt zum Beispiel, wenn die auf Autobahnen angegebene Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten wird und es zu einem Unfall kommt, selbst wenn der 'Raser' nicht ursächlich die Schuld trägt.

Wer die Autobahn-Richtgeschwindigkeit von 130 Kilometern pro Stunde überschreitet, kann sich bei einem Unfall in der Regel nicht darauf berufen, dass dieser für ihn unabwendbar war. Üblicherweise muss der die Richtgeschwindigkeit nicht einhaltende Fahrer, auch wenn er am Unfallgeschehen schuldlos ist, aus der so genannten Betriebsgefahr seines Fahrzeugs heraus mithaften, betont die Deutsche Automobil-Treuhand (DAT) in Stuttgart.

Ausnahmen

Ausnahmen gelten dann, wenn der Beweis geführt werden kann, dass der Unfall auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit mit vergleichbaren Folgen passiert wäre oder die Schuld des Unfallversursachers so groß ist, dass die Betriebsgefahr des Wagen des schuldlosen Autofahrers demgegenüber vernachlässigt werden kann, hebt die DAT (Infodienst 8/2002) zu einem Verfahren über die Haftungsverteilung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm hervor.

Streit um Schadenerstatz

Im strittigen Fall war ein Pkw-Fahrer auf der linken von drei Autobahnspuren mit Tempo 160 unterwegs, als ein rechts fahrender Omnibus auf die mittlere Spur wechselte, ohne ein dort fahrendes, etwa 130 Stundenkilometer schnelles Auto zu beachten. Dieses wich auf die linke Fahrspur aus, um eine Kollision mit dem Bus zu vermeiden. Der dort befindliche Pkw-Fahrer macht seinerseits nun eine Vollbremsung und wich zugleich nach links aus, wo er mit der Leitplanke kollidierte. Der Geschädigte verlangte danach vom Unfallverursacher "Omnibus" den vollen Ersatz seines Schadens.

Verhältnismäßigkeit

Die Versicherung des Unfallverursachers bestritt eine Mithaftungsquote von mehr als 25 Prozent. Die Richter des OLG schlossen sich jedoch im Berufungsverfahren dem vorherigen Urteil des Landgerichts an. Sie sprachen dem Geschädigten ebenfalls vollen Schadenersatz zu. Das Verhalten des Schädigers sei grob verkehrswidrig gewesen und die Betriebsgefahr des Pkw trete gegenüber der durch das verkehrswidrige Verhalten erhöhten Betriebsgefahr des Busses vollständig zurück, befanden sie. (AZ: 9 U 188/01)
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#16

@ zetto

ja ne, is klar. der oberbedenkenträger gibt hier kompetente auskunft. wer auch sonst ?

Danke an alle, dann weiß ich jetzt ja, daß ich den kleinen nicht bedenkenlos laufen lassen kann. ob mein rechter fuß das allerdings versteht, werde ich sehen.

Es ist nie zu spät eine glückliche Kindheit zu haben. He He
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