12.08.2014, 07:58
Guten Morgen liebe MINI-Gemeinde 
Ich habe heute ein bisschen beim ADAC auf der Internetseite gestöbert und einen sehr interessanten Artikel gefunden.
Wer kennt die es nicht? Eine Ausfahrt steht an und ihr werdet mir zustimmen, dass man sich vor allem bei schönem Wetter darauf freut.
Natürlich will der Eine oder Andere das Erlebnis einer Ausfahrt mit seiner Aktioncam festhalten (ich nehm mich da selbst nicht aus
). Aber Vorsicht(!!!), habt ihr euch mal schlau gemacht, was die Rechtslage der Nutzung betrifft? Wenn ihr euch jetzt innerlich NEIN sagt, stimme ich euch da zu, ich auch nicht
. In Deutschland ist die Nutzung in einer rechtlichen Grauzone und sehr umstritten... in anderen Ländern (Österreich) ist es ohne Genehmigung sogar VERBOTEN (

) und kann mit einer Strafe von bis zu 10.000€ belegt werden. In anderen EU Staaten ist es erlaubt. Einige EU-Staaten arbeiten derzeit daran, die Aktioncam aus der gesetzlichen Grauzone in eine eindeutige Gesetzeslage zu bringen. Man hofft zwangsläufig auf eine EU-Richtlinie zu diesem Thema.
Hier erstmal der Artikel von ADAC.de (der Link zum Artikel habe ich am Ende hinzugefügt):
Dashcams - erlaubt oder verboten?
Dachcams werden in Deutschland immer beliebter. Es handelt sich dabei um kleine Kameraus auf dem Armaturenbrett oder der Windschutzscheibe, die während der Fahrt alles aufzeichnen. Viele erhoffen sich dadurch eine Verbesserung der Beweisführung im Falle eines Unfalls oder möchten verkehrswidriges Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zur Anzeige bringen. Doch Vorsicht - solche Aufzeichnungen können als Beweismittel auch gegen den Fahrer verwendet werden.
Situation in Deutschland
Die Verwendung von Mini-Videokameras (sog. Dashcams) im öffentlichen Verkehrsraum ist in Deutschland rechtlich umstritten.
Der Einsatz sog. Dashcams kann gegen die Bestimmungen des Datenschutzes verstoßen: Ziel der Montage am Armaturenbrett eines Fahrzeuges ist es, andere Verkehrsteilnehmer mit amtlichem Kennzeichen zu filmen und zu speichern, ohne dass der Betroffene dies mitbekommt und weiß, was mit seinen persönlichen Daten geschehen soll. Wer diese Aufzeichnung ins Internet stellt und so der Öffentlichkeit zugänglich macht, ohne Personen und Autokennzeichen unkenntlich gemacht zu haben, hat ohne Zustimmung der Beteiligten gegen deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen.
Aber auch bei der rein privaten Aufzeichnung ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Ein Kriterium ist dabei, wie lange die Daten gespeichert bleiben bzw. wann sie überschrieben werden.
Wenn mit einer im Fahrzeug montierten Kamera das Ziel verfolgt wird, einen Unfallhergang beweissicher zu dokumentieren, um Schadensersatzansprüche durchzusetzen oder abzuwehren, ist vor allem interessant, ob die Aufnahmen überhaupt in einen Prozess eingeführt werden können. Datenschutzrechtliche Bedenken stehen einer Verwertung im Zivilprozess nicht grundsätzlich entgegen. Deshalb kann ein Video in Augenschein genommen und verwertet werden, wenn das Gericht der Ansicht ist, dass hier Manipulationen ausgeschlossen sind; auch im Strafprozess kann versucht werden, das Video als Beweismittel einzubringen. Ob sie den Besitzer der Minikamera allerdings entlastet oder im Ergebnis belastet und ob das Gericht die Aufzeichnung für verwertbar erklärt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Mittlerweile hat in diesem Zusammenhang das AG München (Az.: 343 C 4445/13) in einem Unfallprozess die Verwertung einer durch einen Radfahrer selbst aufgenommenen Videoaufzeichnung für zulässig erachtet. Im konkreten Fall erfolgte dies jedoch zu Lasten des Radfahrers.
Wer dagegen selbst wegen eines Verkehrsverstoßes belangt wird, kann mit der Aufzeichnung belegen, ob z.B. die Ampel wirklich schon rot oder noch grün war. Andererseits kann die Kamera von der Polizei als Beweismittel beschlagnahmt werden, wenn ein Fahrer seine rasante Fahrt gefilmt hat und dabei von der Polizei beobachtet wurde. In diesem Fall dürfen die belastenden Aufzeichnungen auch gegen den Willen des Verwenders verwertet werden.
Aktuelle Entwicklung
Die obersten Datenschutz-Aufsichtsbehörden verbieten offiziell den Einsatz sogenannter "Dashcams", soweit deren Verwendung diese nicht ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt. "Das unbemerkte Filmen von Autofahrern und Fußgängern auf öffentlichen Straßen ist ein erheblicher Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und grundsätzlich nicht mit dem deutschen Datrenschutzrecht zu vereinbaren", so der Landesdatenschutzbeauftragte Baden-Würtembergs. Die Unzulässigkeit basiert auf dem Bundesdatenschutzrecht (BDSG), wonach eine Beobachtung und Aufzeichnung mittels Videokamera zulässig ist, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Schutzwürdige Interessen anderer Verkehrsteilnehmer überwiegen nach dem Beschluss der Datenschutzaufsichtsbehörden jedoch in den meisten Fällen, so dass von einer Unzulässigkeit von Dashcams nach dem BDSG auszugehen ist. Das informelle Selbstbestimmungsrecht umfasst das Recht des Einzelnen, sich in der Öffentlichkeit frei zu bewegen, ohne befürchten zu müssen, ungewollt und anlasslos zum Objekt einer Videoüberwachung gemacht zu werden - so der Inhalt des offiziellen Beschlusses der obersten Datenschutz-Aufsichtsbehörden.
Verwendung im europäischen Ausland
Auch im europäischen Ausland fehlen bislang konkrete gesetzliche Regelungen zur Verwendung von Dashcams. Aufgrund der rasanten technischen Entwicklungen hin zu immer kleineren und besseren Kameras stellt sich auch bei Auslandsfahrten immer häufiger die Frage, ob die Verwendung einer sogenannten Dashcam, also Minikamera, zur Videoaufzeichnung während der Fahrt zulässig ist.
In den folgenden Ländern ist die Verwendung von Dashcams derzeit laut Auskunft der jeweiligen Automobilclubs unproblematisch:
Bosnien-Herzegowina, Dänemark, Großbritannien, Italien, Malta, Niederlande, Norwegen (lediglich für den privaten Gebrauch, Fahrer darf hiervon nicht abgelenktsein), Frankreich (solange keine Sichtbehinderung gegeben ist), Serbien, Spanien.
In folgenden Ländern wird von der Verwendung einer Dashcam abgeraten, da dort erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken bestehen:
Belgien, Luxemburg, Portugal, Schweden, Schweiz.
In Österreich ist das Anbringen einer Minikamera im Auto ohne Genehmigung verboten.
Da sich die Diskussion in vielen Ländern noch im Anfangsstadium befindet, sind kurzfristige Änderungen der Rechtslage in den einzelnen Ländern möglich.
Kontakt
Noch Fragen zu diesem Thema?
Ihre Clubjuristen beantworten Ihre Fragen per E-Mail oder telefonisch unter 0 89 76 76 24 23.
Internetlink zu Originalartikel beim ADAC:
Der Link zum Originaltitel auf ADAC.de:
http://www.adac.de/infotestrat/ratgeber-...t/Dashcam/

Ich habe heute ein bisschen beim ADAC auf der Internetseite gestöbert und einen sehr interessanten Artikel gefunden.

Wer kennt die es nicht? Eine Ausfahrt steht an und ihr werdet mir zustimmen, dass man sich vor allem bei schönem Wetter darauf freut.

Natürlich will der Eine oder Andere das Erlebnis einer Ausfahrt mit seiner Aktioncam festhalten (ich nehm mich da selbst nicht aus





Hier erstmal der Artikel von ADAC.de (der Link zum Artikel habe ich am Ende hinzugefügt):
Dashcams - erlaubt oder verboten?
Dachcams werden in Deutschland immer beliebter. Es handelt sich dabei um kleine Kameraus auf dem Armaturenbrett oder der Windschutzscheibe, die während der Fahrt alles aufzeichnen. Viele erhoffen sich dadurch eine Verbesserung der Beweisführung im Falle eines Unfalls oder möchten verkehrswidriges Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zur Anzeige bringen. Doch Vorsicht - solche Aufzeichnungen können als Beweismittel auch gegen den Fahrer verwendet werden.
Situation in Deutschland
Die Verwendung von Mini-Videokameras (sog. Dashcams) im öffentlichen Verkehrsraum ist in Deutschland rechtlich umstritten.
Der Einsatz sog. Dashcams kann gegen die Bestimmungen des Datenschutzes verstoßen: Ziel der Montage am Armaturenbrett eines Fahrzeuges ist es, andere Verkehrsteilnehmer mit amtlichem Kennzeichen zu filmen und zu speichern, ohne dass der Betroffene dies mitbekommt und weiß, was mit seinen persönlichen Daten geschehen soll. Wer diese Aufzeichnung ins Internet stellt und so der Öffentlichkeit zugänglich macht, ohne Personen und Autokennzeichen unkenntlich gemacht zu haben, hat ohne Zustimmung der Beteiligten gegen deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen.
Aber auch bei der rein privaten Aufzeichnung ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Ein Kriterium ist dabei, wie lange die Daten gespeichert bleiben bzw. wann sie überschrieben werden.
Wenn mit einer im Fahrzeug montierten Kamera das Ziel verfolgt wird, einen Unfallhergang beweissicher zu dokumentieren, um Schadensersatzansprüche durchzusetzen oder abzuwehren, ist vor allem interessant, ob die Aufnahmen überhaupt in einen Prozess eingeführt werden können. Datenschutzrechtliche Bedenken stehen einer Verwertung im Zivilprozess nicht grundsätzlich entgegen. Deshalb kann ein Video in Augenschein genommen und verwertet werden, wenn das Gericht der Ansicht ist, dass hier Manipulationen ausgeschlossen sind; auch im Strafprozess kann versucht werden, das Video als Beweismittel einzubringen. Ob sie den Besitzer der Minikamera allerdings entlastet oder im Ergebnis belastet und ob das Gericht die Aufzeichnung für verwertbar erklärt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Mittlerweile hat in diesem Zusammenhang das AG München (Az.: 343 C 4445/13) in einem Unfallprozess die Verwertung einer durch einen Radfahrer selbst aufgenommenen Videoaufzeichnung für zulässig erachtet. Im konkreten Fall erfolgte dies jedoch zu Lasten des Radfahrers.
Wer dagegen selbst wegen eines Verkehrsverstoßes belangt wird, kann mit der Aufzeichnung belegen, ob z.B. die Ampel wirklich schon rot oder noch grün war. Andererseits kann die Kamera von der Polizei als Beweismittel beschlagnahmt werden, wenn ein Fahrer seine rasante Fahrt gefilmt hat und dabei von der Polizei beobachtet wurde. In diesem Fall dürfen die belastenden Aufzeichnungen auch gegen den Willen des Verwenders verwertet werden.
Aktuelle Entwicklung
Die obersten Datenschutz-Aufsichtsbehörden verbieten offiziell den Einsatz sogenannter "Dashcams", soweit deren Verwendung diese nicht ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt. "Das unbemerkte Filmen von Autofahrern und Fußgängern auf öffentlichen Straßen ist ein erheblicher Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und grundsätzlich nicht mit dem deutschen Datrenschutzrecht zu vereinbaren", so der Landesdatenschutzbeauftragte Baden-Würtembergs. Die Unzulässigkeit basiert auf dem Bundesdatenschutzrecht (BDSG), wonach eine Beobachtung und Aufzeichnung mittels Videokamera zulässig ist, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Schutzwürdige Interessen anderer Verkehrsteilnehmer überwiegen nach dem Beschluss der Datenschutzaufsichtsbehörden jedoch in den meisten Fällen, so dass von einer Unzulässigkeit von Dashcams nach dem BDSG auszugehen ist. Das informelle Selbstbestimmungsrecht umfasst das Recht des Einzelnen, sich in der Öffentlichkeit frei zu bewegen, ohne befürchten zu müssen, ungewollt und anlasslos zum Objekt einer Videoüberwachung gemacht zu werden - so der Inhalt des offiziellen Beschlusses der obersten Datenschutz-Aufsichtsbehörden.
Verwendung im europäischen Ausland
Auch im europäischen Ausland fehlen bislang konkrete gesetzliche Regelungen zur Verwendung von Dashcams. Aufgrund der rasanten technischen Entwicklungen hin zu immer kleineren und besseren Kameras stellt sich auch bei Auslandsfahrten immer häufiger die Frage, ob die Verwendung einer sogenannten Dashcam, also Minikamera, zur Videoaufzeichnung während der Fahrt zulässig ist.
In den folgenden Ländern ist die Verwendung von Dashcams derzeit laut Auskunft der jeweiligen Automobilclubs unproblematisch:
Bosnien-Herzegowina, Dänemark, Großbritannien, Italien, Malta, Niederlande, Norwegen (lediglich für den privaten Gebrauch, Fahrer darf hiervon nicht abgelenktsein), Frankreich (solange keine Sichtbehinderung gegeben ist), Serbien, Spanien.
In folgenden Ländern wird von der Verwendung einer Dashcam abgeraten, da dort erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken bestehen:
Belgien, Luxemburg, Portugal, Schweden, Schweiz.
In Österreich ist das Anbringen einer Minikamera im Auto ohne Genehmigung verboten.
Da sich die Diskussion in vielen Ländern noch im Anfangsstadium befindet, sind kurzfristige Änderungen der Rechtslage in den einzelnen Ländern möglich.
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