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Aktioncams / Dashcams - erlaubt oder verboten? Hier ein erscheckender Artikel
#1

Guten Morgen liebe MINI-Gemeinde Sonne

Ich habe heute ein bisschen beim ADAC auf der Internetseite gestöbert und einen sehr interessanten Artikel gefunden. eek!

Wer kennt die es nicht? Eine Ausfahrt steht an und ihr werdet mir zustimmen, dass man sich vor allem bei schönem Wetter darauf freut. Yeah!
Natürlich will der Eine oder Andere das Erlebnis einer Ausfahrt mit seiner Aktioncam festhalten (ich nehm mich da selbst nicht aus Mr. Gulf). Aber Vorsicht(!!!), habt ihr euch mal schlau gemacht, was die Rechtslage der Nutzung betrifft? Wenn ihr euch jetzt innerlich NEIN sagt, stimme ich euch da zu, ich auch nicht Pfeifen. In Deutschland ist die Nutzung in einer rechtlichen Grauzone und sehr umstritten... in anderen Ländern (Österreich) ist es ohne Genehmigung sogar VERBOTEN (eek!eek!eek!) und kann mit einer Strafe von bis zu 10.000€ belegt werden. In anderen EU Staaten ist es erlaubt. Einige EU-Staaten arbeiten derzeit daran, die Aktioncam aus der gesetzlichen Grauzone in eine eindeutige Gesetzeslage zu bringen. Man hofft zwangsläufig auf eine EU-Richtlinie zu diesem Thema.

Hier erstmal der Artikel von ADAC.de (der Link zum Artikel habe ich am Ende hinzugefügt):


Dashcams - erlaubt oder verboten?

Dachcams werden in Deutschland immer beliebter. Es handelt sich dabei um kleine Kameraus auf dem Armaturenbrett oder der Windschutzscheibe, die während der Fahrt alles aufzeichnen. Viele erhoffen sich dadurch eine Verbesserung der Beweisführung im Falle eines Unfalls oder möchten verkehrswidriges Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zur Anzeige bringen. Doch Vorsicht - solche Aufzeichnungen können als Beweismittel auch gegen den Fahrer verwendet werden.

Situation in Deutschland

Die Verwendung von Mini-Videokameras (sog. Dashcams) im öffentlichen Verkehrsraum ist in Deutschland rechtlich umstritten.
Der Einsatz sog. Dashcams kann gegen die Bestimmungen des Datenschutzes verstoßen: Ziel der Montage am Armaturenbrett eines Fahrzeuges ist es, andere Verkehrsteilnehmer mit amtlichem Kennzeichen zu filmen und zu speichern, ohne dass der Betroffene dies mitbekommt und weiß, was mit seinen persönlichen Daten geschehen soll. Wer diese Aufzeichnung ins Internet stellt und so der Öffentlichkeit zugänglich macht, ohne Personen und Autokennzeichen unkenntlich gemacht zu haben, hat ohne Zustimmung der Beteiligten gegen deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen.
Aber auch bei der rein privaten Aufzeichnung ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Ein Kriterium ist dabei, wie lange die Daten gespeichert bleiben bzw. wann sie überschrieben werden.

Wenn mit einer im Fahrzeug montierten Kamera das Ziel verfolgt wird, einen Unfallhergang beweissicher zu dokumentieren, um Schadensersatzansprüche durchzusetzen oder abzuwehren, ist vor allem interessant, ob die Aufnahmen überhaupt in einen Prozess eingeführt werden können. Datenschutzrechtliche Bedenken stehen einer Verwertung im Zivilprozess nicht grundsätzlich entgegen. Deshalb kann ein Video in Augenschein genommen und verwertet werden, wenn das Gericht der Ansicht ist, dass hier Manipulationen ausgeschlossen sind; auch im Strafprozess kann versucht werden, das Video als Beweismittel einzubringen. Ob sie den Besitzer der Minikamera allerdings entlastet oder im Ergebnis belastet und ob das Gericht die Aufzeichnung für verwertbar erklärt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Mittlerweile hat in diesem Zusammenhang das AG München (Az.: 343 C 4445/13) in einem Unfallprozess die Verwertung einer durch einen Radfahrer selbst aufgenommenen Videoaufzeichnung für zulässig erachtet. Im konkreten Fall erfolgte dies jedoch zu Lasten des Radfahrers.

Wer dagegen selbst wegen eines Verkehrsverstoßes belangt wird, kann mit der Aufzeichnung belegen, ob z.B. die Ampel wirklich schon rot oder noch grün war. Andererseits kann die Kamera von der Polizei als Beweismittel beschlagnahmt werden, wenn ein Fahrer seine rasante Fahrt gefilmt hat und dabei von der Polizei beobachtet wurde. In diesem Fall dürfen die belastenden Aufzeichnungen auch gegen den Willen des Verwenders verwertet werden.

Aktuelle Entwicklung

Die obersten Datenschutz-Aufsichtsbehörden verbieten offiziell den Einsatz sogenannter "Dashcams", soweit deren Verwendung diese nicht ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt. "Das unbemerkte Filmen von Autofahrern und Fußgängern auf öffentlichen Straßen ist ein erheblicher Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und grundsätzlich nicht mit dem deutschen Datrenschutzrecht zu vereinbaren", so der Landesdatenschutzbeauftragte Baden-Würtembergs. Die Unzulässigkeit basiert auf dem Bundesdatenschutzrecht (BDSG), wonach eine Beobachtung und Aufzeichnung mittels Videokamera zulässig ist, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Schutzwürdige Interessen anderer Verkehrsteilnehmer überwiegen nach dem Beschluss der Datenschutzaufsichtsbehörden jedoch in den meisten Fällen, so dass von einer Unzulässigkeit von Dashcams nach dem BDSG auszugehen ist. Das informelle Selbstbestimmungsrecht umfasst das Recht des Einzelnen, sich in der Öffentlichkeit frei zu bewegen, ohne befürchten zu müssen, ungewollt und anlasslos zum Objekt einer Videoüberwachung gemacht zu werden - so der Inhalt des offiziellen Beschlusses der obersten Datenschutz-Aufsichtsbehörden.

Verwendung im europäischen Ausland

Auch im europäischen Ausland fehlen bislang konkrete gesetzliche Regelungen zur Verwendung von Dashcams. Aufgrund der rasanten technischen Entwicklungen hin zu immer kleineren und besseren Kameras stellt sich auch bei Auslandsfahrten immer häufiger die Frage, ob die Verwendung einer sogenannten Dashcam, also Minikamera, zur Videoaufzeichnung während der Fahrt zulässig ist.

In den folgenden Ländern ist die Verwendung von Dashcams derzeit laut Auskunft der jeweiligen Automobilclubs unproblematisch:
Bosnien-Herzegowina, Dänemark, Großbritannien, Italien, Malta, Niederlande, Norwegen (lediglich für den privaten Gebrauch, Fahrer darf hiervon nicht abgelenktsein), Frankreich (solange keine Sichtbehinderung gegeben ist), Serbien, Spanien.

In folgenden Ländern wird von der Verwendung einer Dashcam abgeraten, da dort erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken bestehen:
Belgien, Luxemburg, Portugal, Schweden, Schweiz.

In Österreich ist das Anbringen einer Minikamera im Auto ohne Genehmigung verboten.

Da sich die Diskussion in vielen Ländern noch im Anfangsstadium befindet, sind kurzfristige Änderungen der Rechtslage in den einzelnen Ländern möglich.



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Ihre Clubjuristen beantworten Ihre Fragen per E-Mail oder telefonisch unter 0 89 76 76 24 23.

Internetlink zu Originalartikel beim ADAC:


Der Link zum Originaltitel auf ADAC.de:
http://www.adac.de/infotestrat/ratgeber-...t/Dashcam/

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#2

Ich hab mich mit Dashcams auseinander gesetzt, und es ist tatsächlich noch sehr umstritten. Da geht die Diskussion von "ist bei Versicherungsthemen zulässig" über "dann dürften ja auch keine Urlaubsvideos mit anderen Menschen darin gedreht werden" bis hin zu "nur erlaubt solange man niemanden gezielt überwacht". Eine wirklich handfeste Aussage womit man sich aus dem Schlamassel ziehen kann gibt es noch nicht.

Ist aber lustig dass du das gerade heute postest, denn ebenfalls heute wird ein Beschluss dazu getroffen. Ich hoffe dass zu meinen Gunsten entschieden wird!

http://www.golem.de/news/gericht-urteilt...08473.html

Zitat:Ein Gericht soll am Dienstag klären, ob in Deutschland Dashcams zur Aufnahme des Verkehrs aus dem eigenen Fahrzeug heraus erlaubt sind, oder ob sie den Datenschutz verletzen.

[...]

Im fränkischen Ansbach wird vor dem örtlichen Verwaltungsgericht laut einem Bericht der Nachrichtenagentur dpa entschieden, ob die Aufnahme des Verkehrsgeschehens mittels Dashcam zukünftig weiter erlaubt ist. [...] Das bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hatte [jemandem] verboten, das Gerät zu nutzen.
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#3

YoYoFreakCJ schrieb:Ich hab mich mit Dashcams auseinander gesetzt, und es ist tatsächlich noch sehr umstritten. Da geht die Diskussion von "ist bei Versicherungsthemen zulässig" über "dann dürften ja auch keine Urlaubsvideos mit anderen Menschen darin gedreht werden" bis hin zu "nur erlaubt solange man niemanden gezielt überwacht". Eine wirklich handfeste Aussage womit man sich aus dem Schlamassel ziehen kann gibt es noch nicht.

Ist aber lustig dass du das gerade heute postest, denn ebenfalls heute wird ein Beschluss dazu getroffen. Ich hoffe dass zu meinen Gunsten entschieden wird!

http://www.golem.de/news/gericht-urteilt...08473.html


Hab ich mir auch gedacht. Hatte gerade hier das Thema eröffnet, kam im Radio die Meldung mit dem Gerichtsurteil, was heute fallen soll. Deshalb war der Artikel wahrscheinlich auch so leicht auf ADAC.de zu finden.

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#4

Und jetzt ist das Urteil da....

http://www.golem.de/news/gericht-dashcam...08526.html
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#5

Aufkleber ans Auto: Dieser Bereich wird Videoüberwacht. Pfeifen

Sind durch diese Urteils-Begründung dann nicht auch alle Webcams im öffentlichen Bereich (und im Internet einsehbar) genauso verboten?

#Lotte
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#6

Öffentliche Cams haben nit Sicherheit eine Genehmigung. Zudem muss man zwischen Aufnahme und Livestream unterscheiden.
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#7

chubv schrieb:Öffentliche Cams haben nit Sicherheit eine Genehmigung. Zudem muss man zwischen Aufnahme und Livestream unterscheiden.

Dem muss ich zustimmen.

Was mich persönlich mehr überrascht hat, als das das in Deutschland eine rechtliche Grauzone ist, ist die Tatsache, dass es in Österreich verboten ist und vor allem mit bis zu 10.000€ bestraft wird. eek!eek!eek!

Da hatten wir bei Crossing Alps ja richtig Glück...

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#8

Ozzi schrieb:... die Tatsache, dass es in Österreich verboten ist und vor allem mit bis zu 10.000€ bestraft wird. eek!eek!eek!

Da hatten wir bei Crossing Alps ja richtig Glück...

Naja bei einer Ausfahrt wird man vermutlich noch mit einem blauen Auge davon kommen. Schließlich dient hier der Zweck nicht der Überwachung öffentlichen Raumes und darum geht's ja eigentlich in dem Verbot.
Aber klar, wenn's hart auf hart kommt kann es teuer werden. Augenrollen
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#9

Mike schrieb:Aufkleber ans Auto: Dieser Bereich wird Videoüberwacht. Pfeifen

Auf der Autobahn manchmal vielleicht ganz praktisch. "Der Bereich vor meinem MINI wird videoüberwacht. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein.... verlassen Sie bitte umgehend die linke Spur." Devil!
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#10

Halo zusammen,
Also für mich stellt sich gerade die Frage, ob juristisch zwischen dashcams und actioncams wie gopro und co unterschieden wird?
Beide Systeme unterscheiden sich doch teils stark was Aussehen und auch Technik angeht. Und der Hintergrund des Einsatzes ist doch meist auch eher unterschiedlich: während die dashccam in ihrer eigentlichen Funktion den Verkehr (meist in einer Endlosschleife die bei einem Aufprall automatisch stoppt) filmen soll und im Falle eines Falles dem Fahrer zu seinem Recht verhelfen soll geht es doch beim Einsatz von actioncams eher um das Festhalten der eigenen schönen Fahrerlebnisse wie z.B. bei einer gemeinsamen Ausfahrt oder einer Tour z.B. aufs Stilfserjoch (aber das liegt ja in Italien und ist somit zum Glück nicht von dem Urteil betroffenBig Grin ).
Im vorliegenden Urteil ist jedenfalls die Rede von dashcams und da würde ich meine contour jetzt nicht dazu zählen wollen und somit gerne weiter nutzen. Zudem ist sie ja nicht permanent montiert und in Betrieb, sondern nur bei besonderen Ausfahrten.
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