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Sorry - Doppelpost
Hat jemand evtl. ein, zwei Bilder von einem R56 Hatch mit werksseitig getöntem Glas ab der B-Säule und nachträglich folierten vorderen Seitenscheiben? (Am besten natürlich ein schwarzer JCW
)
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Das dürften dann allerdings keine minis aus Deutschland sein.
Misteeq
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.01.2013, 04:45 von
Misteeq.)
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Seb² schrieb:Sorry - Doppelpost
Hat jemand evtl. ein, zwei Bilder von einem R56 Hatch mit werksseitig getöntem Glas ab der B-Säule und nachträglich folierten vorderen Seitenscheiben? (Am besten natürlich ein schwarzer JCW )
Zu dem Thema habe ich folgendes gefunden:
Zitat:Frontscheiben tönen
Das Thema Tönen der Frontscheibe und der vorderen Seitenscheiben wird oft nachgefragt und diskutiert.
Grundsätzlich gilt, dass diese Scheiben eine Tönung haben dürfen. Aber nur bis zu einem bestimmten Prozentsatz. Das heißt, die Frontscheibe darf maximal bis zu 25% und die vorderen Seitenscheiben bis maximal 30% getönt sein.
Da die Scheiben werksseitig schon bis zu 20% eingefärbt sind, ist eine nachträgliche Tönung mit Folie immer eine Überschreitung der zulässigen Tönungswerte.
Folgendes sagt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) dazu:
Folien, die an Scheiben von Kraftfahrzeugen angebracht werden sollen, sind nach ? 22a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bauartgenehmigungspflichtig. Sie dürfen nur verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Das KBA hat im Rahmen seiner Zuständigkeiten eine Reihe von Allgemeinen Bauartgenehmigungen (ABG) für Folien erteilt.
In keinem Fall wurden eingefärbte Folien für die Verwendung an solchen Scheiben genehmigt, die für die Durchsicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind. Vordere Seitenscheiben sind für die Durchsicht von Bedeutung.
Ob Zulassungsbehörden Bauartgenehmigungen im Einzelfall für die Verwendung an vorderen Seitenscheiben erteilt haben, ist dem KBA nicht bekannt.
Jegliche nachträgliche Veränderung ( egal ob Folie, fluten oder anderes)der vorderen Scheiben ( Front- wie auch Seitenscheiben ) ohne ABG führt
zum erlöschen des Versicherungsschutzes
zum führen eines Fahrzeuges ohne Betriebserlaubnis und zur Stilllegung
bei erkennen solch einer Eintragung, zur Streichung dieser und zur amtlichen Prüfung des Fahrzeugs
Ausnahmen sind Splitterschutzfolien, die aber auch eine ABG vorweisen und nur auf original ungetönte Scheiben aufgebracht werden dürfen.
Da Zulassungsbehörden auch separate Zulassungen erteilen können, ist es ratsam, bei seiner zuständigen Behörde direkt anzufragen, was erlaubt ist und was nicht.
Quelle: http://www.scheibentoenen.net
Misteeq
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Dem bin ich mir bewusst...
Das schließt aber doch nicht ein, dass man hier auch keine Bilder davon posten darf, oder!?
Vielleicht hat ja jemand was?
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Ich habe eines mit einem modifizierten rotem Mini gefunden.
http://www.bimmertoday.de/wp-content/upl...ED2-07.jpg
Seitenansicht von einem Ami-Schlitten:
http://static.pagenstecher.de/uploads/e/...-23736.jpg
Misteeq
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.01.2013, 04:53 von
Misteeq.)
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